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Anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch für beauftragte PR-Agenturen
6. Juli 2026
OGH 10 Ob 18/26h vom 21. April 2026
Wie weit reicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wenn eine Kanzlei externe Dienstleister einbindet? Der Oberste Gerichtshof hat dazu jüngst eine praxisrelevante Klarstellung getroffen: Auch eine von einer Anwaltskanzlei beauftragte PR-Agentur kann sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen – und ihre Mitarbeiter dürfen die Aussage vor Gericht verweigern.
Worum ging es:
Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens sollten zwei in Wien ansässige Zeugen vor einem österreichischen Gericht aussagen. Beide waren Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter einer Kommunikationsagentur, die von einer Anwaltskanzlei mit Litigation-PR beauftragt worden war – also mit Öffentlichkeitsarbeit rund um ein laufendes Mandat. Die Kanzlei hatte der Agentur dafür vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis zugänglich gemacht und mit ihr eine Verschwiegenheitsvereinbarung geschlossen.
Die Zeugen verweigerten die Aussage unter Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 321 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 9 Abs 2 RAO). Die Instanzen entschieden unterschiedlich: Das Erstgericht verneinte ein Aussageverweigerungsrecht, das Rekursgericht bejahte es. Der OGH bestätigte nun die zweite Instanz.
Die Kernaussage des OGH:
Der Gerichtshof stellte klar, dass der Begriff der „Hilfskräfte“ eines Rechtsanwalts, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO erstreckt, weit zu verstehen ist. Erfasst sind nicht nur Angestellte der Kanzlei, sondern auch externe Dritte, die aufgrund einer vertraglichen Beziehung Zugang zu vertraulichen Mandantendaten erhalten – etwa, so der OGH mit Verweis auf frühere Rechtsprechung, ein für die Kanzlei tätiger IT-Techniker.
Entscheidend ist demnach nicht, ob die konkrete Tätigkeit selbst eine „klassische“ anwaltliche Leistung ist, sondern ob die externe Person im Rahmen der Mandatsbearbeitung Zugang zu geschützten Informationen erhält. Da die PR-Agentur zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in einer konkreten, von der Kanzlei betreuten Sache herangezogen wurde und dafür vertrauliche Mandatsdaten erhielt, war sie in die anwaltliche Mandatsbearbeitung eingebunden – die Verschwiegenheitspflicht greift daher auch für ihre Mitarbeiter.
Der OGH betonte zudem ausdrücklich: Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf durch die Vernehmung solcher Hilfskräfte nicht umgangen werden.
Warum das praktisch relevant ist:
Kanzleien arbeiten zunehmend mit externen Dienstleistern zusammen – PR-Beratern, IT-Dienstleistern, Gutachtern, Übersetzungsbüros. Diese Entscheidung zeigt: Wer als Kanzlei solche Dritten in ein Mandat einbindet, sollte
- eine klare vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung mit dem Dienstleister vereinbaren,
- den Zugang zu vertraulichen Informationen auf das für die Aufgabe Notwendige beschränken,
- dokumentieren, dass und wofür der Dienstleister im Rahmen des Mandats tätig wurde.
Damit lässt sich im Streitfall belegen, dass der Dritte tatsächlich als „Hilfskraft“ im Sinne des § 9 RAO anzusehen ist – mit der Folge, dass auch er sich vor Gericht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann.
Fazit:
Die Entscheidung stärkt den Schutz vertraulicher Mandanteninformationen auch dann, wenn Kanzleien auf externe Spezialisten zurückgreifen. Für die Praxis bedeutet das mehr Rechtssicherheit – vorausgesetzt, die vertragliche Einbindung und Verschwiegenheitsverpflichtung ist von Anfang an sauber dokumentiert.








