Fachgebiet
Rechtsanwalt für Strafrecht & Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidigung in Wien und österreichweit, vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bzw. Strafverteidiger in Wien vertrete ich österreichweit in allen Rechtsbereichen des Strafrechts. Kompetente Unterstützung erhalten Sie im gesamten Bereich des Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts (White-Collar-Crime) einschließlich des Finanzstrafverfahrens und des klassischen Strafrechts. Darüber hinaus begleitete ich österreichische Unternehmen, die seitens der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes oder als Haftungsbeteiligte belangt bzw. in Anspruch genommen werden.
Als Strafverteidiger berate und vertrete ich Sie insbesondere bei
- Soforthilfe in Fahndungsfällen, insbesondere Unterstützung bei Hausdurchsuchungen vor Ort;
- Körperverletzungsdelikte, Totschlag, Mord, gefährliche Drohung, Stalking, Raub, Nötigung, Raufhandel, Vergewaltigung, Drogen- und Suchtmittelrecht, Verleumdung;
- Steuer- und wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens, auch mit vertrauten Steuerberatern;
- Verteidigung in allen Gerichtsverfahren vor sämtlichen österreichischen Strafgerichten und Verwaltungsgerichten;
- Vertretung in Steuerstreitverfahren in allen Verfahrensstadien;
- Vorbeugende Gestaltungsberatung zur Vermeidung strafrechtlich relevanter Sachverhalte, Compliance-Beratung;
- Selbstanzeigeberatung einschließlich Vertretung in berufsständischen Disziplinarverfahren;
- Insolvenzstrafrechtliche Verteidigung einschließlich Vertretung in parallel laufenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren;
- Verteidigung in Korruptions- und Bestechungsverfahren;
- Verteidigung in Untreue-, Betrugs-, Unterschlagungsverfahren sowie bei allen Bilanzdelikten einschließlich Geldwäscheverfahren.
Privatbeteiligtenansprüche / Strafrecht
Selbstverständlich vertritt Rechtsanwalt und Strafverteidiger HÖLLWARTH ebenso natürliche Personen als auch Unternehmen in gerichtlichen Strafprozessen als Privatbeteiligte. In dieser Funktion werden zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Adhäsionsverfahrens bereits im gerichtlichen Strafverfahren geltend gemacht, inhaltlich behandelt und auch zugesprochen. Für die Betroffenen führt dies zu einer massiven Kosten- und Zeitersparnis, da dadurch langwierige Schadenersatzprozesse vermieden werden können.
Die Polizei hat unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Möglichkeit eine Festnahme auszusprechen, sondern auch den Festgenommenen bis zu 48 Stunden zu inhaftieren. In dieser Zeit muss der zuständige Staatsanwalt informiert werden und entscheiden, ob die Untersuchungshaft über den Festgenommen beantragt wird. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Überstellung des Festgenommenen in die Justizanstalt.
Unternehmerisches Handeln schließt heute mehr denn je das Risiko ein, in das Visier von Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder anderen Ermittlungsbehörden zu geraten. Es vergeht kein Tag, an dem nicht über Hausdurchsuchungen und Festnahmen berichtet wird. Nicht selten stellt sich erst Jahre später heraus, dass die Vorwürfe unberechtigt waren oder durch anonyme Anzeigen von Wettbewerbern initiiert wurden.
Der Schaden der für Unternehmen und Geschäftsleitung eintreten kann ist nicht nur hoch sondern existenzvernichtend. Das gilt vor allem dann, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ohne Einschaltung eines erfahrenen Wirtschaftsstrafanwaltes agiert. Denn gerade in diesem frühen Stadium werden regelmäßig die Weichen für den Ausgang eines möglichen Strafverfahrens gestellt. Eine unbedachte Einlassung in eine polizeiliche Einvernahme ohne Kenntnis der strafrechtlich relevanten Hintergründe kann sehr oft einen nicht wiedergutzumachenden Schaden anrichten, vor allem dann, wenn sich der Beschuldigte sich nichts vorzuwerfen hat. Neben dem Imageschaden drohen hohe finanzielle Verluste: Vermögensbeschlagnahmen können das betroffene Unternehmen nicht selten in wenigen Tagen ruinieren.
Gerade aus diesen Überlegungen heraus ist es enorm wichtig frühzeitig einen erfahrenen Wirtschaftsstrafanwalt einzubeziehen. Rechtsanwalt und Strafverteidiger HÖLLWARTH verfügt über eine umfassende und langjährige wirtschaftsstrafrechtliche Expertise. Sei es bei der Präventivberatung im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen, sei es bei der Beratung und Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren.
Häufige Fragen
Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?
Einer Ladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sollten Sie grundsätzlich Folge leisten – bei unentschuldigtem Fernbleiben droht die Vorführung. Erscheinen bedeutet aber nicht aussagen: Als Beschuldigter dürfen Sie die Aussage jederzeit verweigern. Sinnvoll ist, vor dem Termin Rechtsrat einzuholen; eine Verschiebung des Termins ist häufig möglich.
Kann ich die Aussage bei der Polizei verweigern?
Ja. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zur Gänze zu verweigern – niemand muss sich selbst belasten. Das Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Auch Zeugen können sich in bestimmten Fällen entschlagen, etwa um Angehörige nicht zu belasten oder sich nicht selbst zu beschuldigen.
Habe ich als Beschuldigter Recht auf Akteneinsicht?
Ja. Beschuldigte und ihre Verteidigung haben ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt. Nur ausnahmsweise – bei Gefährdung laufender Ermittlungen – darf die Einsicht vorübergehend beschränkt werden; spätestens mit der Anklage steht der gesamte Akt offen. Die Aktenkenntnis ist die Grundlage jeder Verteidigungsstrategie, insbesondere vor der ersten Aussage.
Kann die Polizei mein Handy beschlagnahmen?
Mobiltelefone können unter bestimmten Voraussetzungen sichergestellt werden. Für die Auswertung der Daten gelten seit der jüngsten Reform der Strafprozessordnung strengere Regeln – sie bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Bewilligung. Gegen eine rechtswidrige Sicherstellung oder Auswertung stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung; die Rechtmäßigkeit sollte immer geprüft werden.
Kann ich nach einer Festnahme sofort einen Anwalt verlangen?
Ja. Festgenommene haben das Recht, umgehend einen Verteidiger zu kontaktieren und ihn der Vernehmung beizuziehen. Bis dahin gilt: Ruhe bewahren und keine Angaben zur Sache machen. Verteidigung ist auch nachts und am Wochenende erreichbar – zögern Sie nicht, dieses Recht sofort in Anspruch zu nehmen.
Ist eine Festnahme ohne Haftbefehl möglich?
Ja, aber nur in engen Grenzen – vor allem bei Betretung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug. Im Regelfall braucht die Festnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung. Nach der Festnahme ist der Betroffene längstens binnen 48 Stunden dem Gericht einzuliefern, das rasch über die Haft entscheiden muss.
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Die Untersuchungshaft ist streng befristet und muss in kurzen Abständen gerichtlich geprüft werden – zunächst nach 14 Tagen, dann nach einem und danach jeweils nach zwei Monaten. Je nach Schwere des Vorwurfs gelten Höchstfristen. In jeder Haftverhandlung kann die Enthaftung oder ein gelinderes Mittel – etwa eine Kaution – beantragt werden.
Ist ein Geständnis immer sinnvoll?
Nein. Ein reumütiges Geständnis ist zwar ein gesetzlicher Milderungsgrund, sollte aber nie ohne Kenntnis des Ermittlungsakts abgelegt werden. Ein vorschnelles oder falsches Geständnis lässt sich kaum korrigieren und kann die Verteidigung dauerhaft belasten. Ob und wann ein Geständnis strategisch richtig ist, gehört zu den wichtigsten Weichenstellungen des Verfahrens.
Ist ein Freispruch trotz belastender Beweise möglich?
Ja. Es gilt der Zweifelsgrundsatz: Verbleiben nach dem Beweisverfahren erhebliche Zweifel, ist freizusprechen. Belastende Beweise können zudem unverwertbar sein – etwa wenn sie rechtswidrig gewonnen wurden – oder sich bei kritischer Prüfung als weniger tragfähig erweisen, als es zunächst scheint. Entscheidend ist eine genaue Analyse der Beweislage.
Ist eine Diversion bei jeder Straftat möglich?
Nein. Die Diversion setzt unter anderem voraus, dass die Schuld nicht schwer wiegt, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte; schwere Verbrechen sind ausgenommen. Möglich sind dann Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich – das Verfahren endet ohne Urteil und ohne Vorstrafe.
Vermeidet eine Diversion den Strafregistereintrag?
Ja. Die Diversion beendet das Verfahren ohne Schuldspruch – es kommt zu keiner Verurteilung und damit zu keiner Eintragung im Strafregister. Die Strafregisterbescheinigung bleibt sauber. Genau darin liegt der große Wert der Diversion, gerade für Berufe, in denen ein einwandfreier Leumund verlangt wird.
Ist eine bedingte Strafe („auf Bewährung“) möglich?
Ja. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Gänze bedingt nachgesehen werden – die Strafe muss dann nicht angetreten werden, solange es in der Probezeit zu keinem Rückfall kommt. Daneben gibt es teilbedingte Strafen und die bedingte Nachsicht von Geldstrafen. Ob das in Betracht kommt, hängt vor allem von Prognose und Vorleben ab.
Kann ich gegen ein Strafurteil Berufung einlegen?
Ja, aber die Fristen sind kurz: Ein Rechtsmittel muss binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung angemeldet werden. Gegen Urteile des Einzelrichters steht die volle Berufung offen, gegen schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile die Nichtigkeitsbeschwerde und die Strafberufung. Erklären Sie nach der Verkündung daher nie vorschnell einen Rechtsmittelverzicht.
Beeinflusst ein Strafregistereintrag meinen Beruf?
Er kann. Arbeitgeber verlangen häufig eine Strafregisterbescheinigung, und in bestimmten Berufen gelten besondere Zuverlässigkeitsanforderungen. Allerdings scheint nicht jede Verurteilung dauerhaft auf: Nach den Tilgungsfristen und den Regeln der Auskunftsbeschränkung sind viele Eintragungen in der Bescheinigung nicht mehr sichtbar. Ziel der Verteidigung ist stets, einen Eintrag von vornherein zu vermeiden.








