Fachgebiet
Rechtsanwalt für Prozessrecht
Vertretung in Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren, in Wien und ganz Österreich.

Als Rechtsanwaltskanzlei hat sich HÖLLWARTH nicht nur im Raum Wien, sondern in ganz Österreich auf die Vertretung von Mandanten in Zivilprozessen oder vor einer Verwaltungsbehörde spezialisiert. Egal welche Verfahrensart (streitiges oder außerstreitiges Verfahren), und egal vor welchen Gerichten (Bezirksgericht, Landesgericht, Handelsgericht, Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof).
Ebenso vertreten wir Mandanten vor sämtlichen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie dem
- Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes
- dem Verwaltungsgerichtshof
- dem Verfassungsgerichtshof
- dem Europäischen Gerichtshof
Unsere Kanzlei vertritt sie unter anderem bei
- Der Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Sachschaden, Heilungskosten, erhöhter Pflegebedarf, etc.), sei es nach Autounfällen, Sportunfällen, Freizeitunfällen oder Arbeitsunfällen;
- in nachbarrechtlichen Streitigkeiten;
- bei Klagen auf Kaufpreis oder Werklohn;
- bei Klagen zur Feststellung des Erbrechts oder zur Erlangung von Pflichtteilsansprüchen;
- bei Ansprüchen aus ärztlichen Fehlbehandlungen, unrichtigen Gutachten oder Baumängeln.
Was nützt einem ein Anspruch, wenn man nicht weiß, wie man ihn durchsetzen soll?
Wenn Ihr Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, benötigen Sie einen sogenannten Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil oder Vergleich), um Ihre Forderung im Wege eines Exekutionsverfahrens einbringlich zu machen. Ein Zivilprozess beginnt daher mit der Klage und endet mit einem Urteil oder Vergleich. Einen für Sie ungünstigen Beschluss oder Urteil können Sie mit einem Rechtsmittel bekämpfen (Rekurs, Berufung, Revision, etc). Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!
Häufige Fragen
Kann ich mich vor Gericht selbst vertreten?
Das hängt vom Streitwert ab. Vor dem Bezirksgericht besteht bis 5.000 Euro keine Anwaltspflicht, darüber schon. Vor den Landesgerichten herrscht im Zivilprozess absolute Anwaltspflicht. Auch dort, wo Sie sich selbst vertreten dürfen, tragen Sie das volle Verfahrensrisiko – versäumte Fristen und Anträge lassen sich später kaum sanieren.
Kann ich Verfahrenshilfe beantragen?
Ja. Wer die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht tragen kann, erhält Verfahrenshilfe – je nach Bedarf befreit sie von Gerichtsgebühren und umfasst die Beigebung eines Rechtsanwalts. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig ist. Der Antrag wird beim Prozessgericht gestellt.
Wer zahlt am Ende die Prozesskosten?
Im Zivilprozess gilt der Erfolgsgrundsatz: Die unterliegende Partei ersetzt der obsiegenden die Kosten. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten quotenmäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Ersetzt wird allerdings nur der tarifmäßige Aufwand – eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung bleibt bei Ihnen. Das gehört in jede Prozessentscheidung eingerechnet.
Ist eine außergerichtliche Einigung besser als ein Prozess?
Sehr oft ja. Ein Vergleich spart Zeit, Kosten und das Prozessrisiko und lässt Lösungen zu, die ein Urteil nicht bieten kann – etwa Ratenzahlung oder Regelungen zum Ruf der Beteiligten. Sinnvoll ist er allerdings erst, wenn die Rechtslage geklärt ist. Wer zu früh vergleicht, verhandelt ohne Kenntnis seiner Position.
Ist ein Gerichtsvergleich bindend?
Ja, und zwar vollständig. Der gerichtliche Vergleich beendet das Verfahren und ist ein Exekutionstitel – daraus kann unmittelbar vollstreckt werden. Eine Anfechtung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Der Wortlaut sollte daher vor der Protokollierung genau geprüft werden, insbesondere die Frage, welche Ansprüche mitverglichen sind.
Ist eine Berufung nach einem Urteil möglich?
Ja. Gegen Urteile erster Instanz steht die Berufung offen; die Frist beträgt im Zivilprozess vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Neues Tatsachenvorbringen ist im Berufungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Was in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, lässt sich später meist nicht mehr nachholen.
Ist eine Revision an den Obersten Gerichtshof möglich?
Nur eingeschränkt. Die Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus und ist unterhalb bestimmter Streitwertgrenzen überhaupt unzulässig oder nur nach Zulassung durch das Berufungsgericht möglich. Der Oberste Gerichtshof überprüft ausschließlich Rechtsfragen – die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist nicht mehr angreifbar.
Kann ich gegen ein Versäumungsurteil vorgehen?
Ja, aber sehr rasch. Gegen ein Versäumungsurteil steht der Widerspruch offen, gegen einen Zahlungsbefehl der Einspruch – beides binnen weniger Wochen ab Zustellung. Wird die Frist versäumt, wird die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar. Reagieren Sie auf jede Gerichtspost sofort, auch wenn die Forderung unberechtigt erscheint.
Kann ich offene Forderungen gerichtlich durchsetzen?
Ja. Für Geldforderungen bis 75.000 Euro läuft der Weg über das Mahnverfahren: Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen Zahlungsbefehl. Erhebt der Gegner keinen Einspruch, wird dieser zum Exekutionstitel. Erst der Einspruch führt in das ordentliche Verfahren. Das Mahnverfahren ist daher der schnellste und günstigste Einstieg.
Ist eine Exekution nach dem Urteil möglich?
Ja. Aus einem rechtskräftigen Urteil, einem Vergleich oder einem Zahlungsbefehl kann Exekution geführt werden – etwa auf Gehalt, Konten, bewegliche Sachen oder Liegenschaften. Ein Titel garantiert allerdings noch keine Zahlung: Ist beim Schuldner nichts zu holen, bleibt er wirtschaftlich wertlos. Die Bonität sollte man vor der Klage prüfen.
Ist eine einstweilige Verfügung möglich?
Ja, wenn rasches Handeln nötig ist. Die einstweilige Verfügung sichert einen Anspruch vorläufig – etwa durch ein Unterlassungsgebot oder ein Verfügungsverbot – und wird oft binnen weniger Tage erlassen. Voraussetzung sind ein bescheinigter Anspruch und eine drohende Gefährdung. Bei ungerechtfertigter Verfügung haften Sie dem Gegner für den Schaden.
Wie lange dauert ein Gerichtsverfahren?
Das hängt stark von Beweisaufnahme und Instanzenzug ab. Einfache Verfahren mit Urkundenbeweis sind oft in einigen Monaten erledigt; sobald Sachverständige beizuziehen sind oder Rechtsmittel ergriffen werden, ist mit ein bis mehreren Jahren zu rechnen. Genau dieser Zeitfaktor spricht in vielen Fällen für eine Vergleichslösung.
Kann ich den Anwalt während eines Verfahrens wechseln?
Ja, jederzeit und ohne Begründung. Der neue Vertreter zeigt die Vollmacht bei Gericht an, die bisherige erlischt. Der bisherige Anwalt hat Anspruch auf Honorar für die bereits erbrachten Leistungen und ist verpflichtet, den Akt herauszugeben. Ein Wechsel unmittelbar vor einer Verhandlung sollte wegen der Einarbeitungszeit vermieden werden.
Ist ein Gerichtsverfahren öffentlich?
Die Verhandlung ist im Grundsatz öffentlich, die Entscheidung wird öffentlich verkündet. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, etwa zum Schutz des Familien- oder Geschäftslebens oder wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen. In Familienverfahren ist der Ausschluss die Regel. Ein Ausschluss ist zu beantragen und zu begründen.








