Fachgebiet

Rechtsanwalt für Familienrecht / Scheidungsanwalt

Scheidung, Obsorge und Unterhalt: konsequente Vertretung in Wien und österreichweit.

Scheidungsrecht & Familienrecht — zwei Ringe (hell)

Als erfahrener Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien vertrete ich konsequent österreichweit Mandanten, denen es aufgrund von Verfehlungen des Partners nicht mehr zumutbar ist, an der gemeinsamen Ehe oder Lebensgemeinschaft festzuhalten und eine Scheidung oder Trennung wünschen.

Einvernehmliche Scheidung

Damit die Ehe einvernehmlich geschieden werden kann, ist weiteres Voraussetzung, dass sich die Ehepartner über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig geworden sind. Es muss eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte getroffen werden

  • Vermögensaufteilung – Schuldenregelung
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Obsorge und Kontaktrecht (Besuchsrecht)

Wir beraten Sie über die mit einer einvernehmlichen Scheidung verbundenen Folgen, stellen den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam den Scheidungsvergleich (Scheidungsvereinbarung).

Scheidung aus Verschulden

Wenn Ihr Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangen hat oder dieser wegen ehrlosem oder unsittlichem Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, dann ist es notwendig eine Scheidungsklage einzubringen.

Was sind die wesentlichsten Scheidungsgründe?

Die Ehe ist dann unheilbar zerrüttet , wenn die geistige, seelische und körperliche eheliche Gemeinschaft objektiv beendet ist und dieser Umstand nicht nur einem Ehepartner bewusst ist, sondern auch nicht zu erwarten ist, dass eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden kann.

Der Scheidungsgrund der schweren Eheverfehlung liegt unter anderem bei Ehebruch, körperlicher Gewalt, Zufügen schweren seelischen Leids, grundlosem Verlassen der häuslichen Gemeinschaft, übermäßigem Zuwenden zum Beruf, wiederholten grundlosen Beschimpfungen oder Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung vor. Die schwere Eheverfehlung Ihres Ehepartners muss diesem vorwerfbar sein.

Scheidung aus anderen Gründen

Das Ehegesetz ermöglicht die Scheidung infolge eines auf

  • geistiger Störung beruhenden Verhaltens
  • Geisteskrankheit
  • ansteckender oder ekelerregender Krankheit

Die Scheidung erfolgt unabhängig vom Verschulden Ihres Ehepartners. Wie bei den anderen Arten der streitigen Scheidung muss auch hier die Ehe so tief zerrüttet sein, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Was Sie beachten müssen ist, dass die Regelung der weiteren Scheidungsfolgen nämlich

  • Vermögensaufteilung – Schulden – Liegensschaften
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Obsorge und Kontaktrecht (Besuchsrecht)

bei einer streitigen Scheidungen in einem gesondert zu führenden gerichtlichen Verfahren entschieden wird.

Als Ihr Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht berate und vertrete ich Sie, wenn eine streitige Scheidung nicht abwendbar ist und bringe für Sie die Scheidungsklage bei Gericht ein. Darüber hinaus wehren wir unberechtigte Ansprüche Ihres Ehepartners ab.

Häufige Fragen

Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?

Sie ist der schnellste und günstigste Weg. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist, beide die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen und eine schriftliche Vereinbarung über Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung vorliegt. Beide Ehegatten stellen den Antrag beim Bezirksgericht und erscheinen persönlich.

Kann ich mich auch ohne Zustimmung scheiden lassen?

Ja. Wer sich auf eine schwere Eheverfehlung des anderen stützen kann – etwa Untreue, Gewalt oder böswilliges Verlassen –, kann die Scheidung aus Verschulden begehren. Unabhängig davon ist die Scheidung möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist; nach sechs Jahren ist sie jedenfalls auszusprechen.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Bei Einvernehmen genügt meist ein einziger Gerichtstermin, sobald die Vereinbarung ausverhandelt ist – das dauert oft nur wenige Wochen. Eine strittige Scheidung mit Zeugen und Verschuldensfrage zieht sich dagegen regelmäßig über ein bis mehrere Jahre und wird deutlich teurer. Der zeitliche Unterschied ist das stärkste Argument für eine Einigung.

Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Aufgeteilt werden eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse – also das gemeinsam Genutzte und Angesparte. Ausgenommen ist grundsätzlich, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, ebenso Unternehmen und Unternehmensanteile. Der Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Was passiert mit der Ehewohnung?

Sie kann auch dann in die Aufteilung fallen, wenn sie einem Ehegatten allein gehört oder von ihm eingebracht wurde – nämlich dann, wenn der andere oder die Kinder dringend darauf angewiesen sind. Das Gericht kann Eigentum oder Mietrechte übertragen und dafür eine Ausgleichszahlung auferlegen. Die Wohnfrage entscheidet oft das ganze Verfahren.

Wer bekommt die Obsorge für die Kinder?

Die gemeinsame Obsorge bleibt der Regelfall; die Scheidung ändert daran nichts automatisch. Festzulegen ist aber, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht ausschließlich nach dem Kindeswohl – nicht danach, wen an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden trifft.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

In der Praxis nach Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage, also des Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils: rund 16 Prozent bis zum sechsten Lebensjahr, 18 Prozent bis zehn, 20 Prozent bis fünfzehn und 22 Prozent darüber. Weitere Sorgepflichten mindern die Sätze. Nach oben begrenzt die Rechtsprechung den Unterhalt durch eine Luxusgrenze.

Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Das hängt vom Scheidungsgrund ab. Bei Verschuldensscheidung schuldet grundsätzlich der überwiegend schuldige Teil Unterhalt. Als Richtwerte gelten rund ein Drittel des Nettoeinkommens des Verpflichteten, wenn der andere kein eigenes Einkommen hat, sonst etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens. Bei einvernehmlicher Scheidung ist alles frei vereinbar.

Wie ist das Kontaktrecht geregelt?

Das Kontaktrecht ist in erster Linie ein Recht des Kindes auf beide Elternteile, nicht bloß ein Elternrecht. Fehlt eine Einigung, legt das Gericht Umfang und Ablauf fest. Unterhalt und Kontakt sind rechtlich streng getrennt: Ausbleibende Zahlungen rechtfertigen keine Kontaktverweigerung – und umgekehrt entfällt der Unterhalt nicht bei verwehrtem Kontakt.

Was kostet eine Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung bestehen die Kosten im Wesentlichen aus der Pauschalgebühr des Gerichts und der anwaltlichen Vertretung; häufig lassen sich beide Seiten die Vereinbarung von einem Anwalt ausarbeiten und teilen den Aufwand. Streitige Verfahren mit Gutachten und mehreren Verhandlungen kosten ein Vielfaches. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenshilfe in Betracht.

Ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Häufig ja, besonders wenn Vermögen, eine Liegenschaft oder ein Unternehmen im Spiel ist. Vorweg lassen sich vor allem die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens regeln. Solche Vereinbarungen bedürfen strenger Form – in der Regel eines Notariatsakts – und werden vom Gericht überprüft, wenn sie einen Teil unbillig benachteiligen.

Was gilt für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein?

Deutlich weniger, als die meisten annehmen. Es gibt kein gesetzliches Aufteilungsverfahren, keinen Unterhaltsanspruch nach der Trennung und kein gesetzliches Erbrecht. Wer gemeinsam eine Immobilie finanziert oder mitarbeitet, sollte das vertraglich absichern. Ohne Vereinbarung bleiben nur allgemeine Rückforderungsansprüche, die schwer nachzuweisen und oft wenig wert sind.

Muss ich zur Scheidung persönlich vor Gericht erscheinen?

Bei der einvernehmlichen Scheidung ja – beide Ehegatten müssen den Antrag persönlich vor dem Bezirksgericht stellen und die Zerrüttung bestätigen; eine Vertretung ersetzt das nicht. Im streitigen Verfahren ist Ihre Anwesenheit als Partei ebenfalls regelmäßig erforderlich, weil Sie einvernommen werden. Die Verhandlungen sind dabei nicht öffentlich.

Was ist bei internationalen Ehen zu beachten?

Zunächst zwei getrennte Fragen: welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird. Beides kann auseinanderfallen – ein österreichisches Gericht kann ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden haben. Ehegatten können das anwendbare Recht in gewissen Grenzen selbst wählen. Bei Auslandsbezug sollte die Zuständigkeit früh geklärt werden, weil oft das zuerst angerufene Gericht entscheidet.

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