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Werbemails und unerbetene Nachrichten (Spam) und Cold-Calling
13. Juli 2024
Werbemails und unerbetene Nachrichten (Spam) und Cold Calling nimmt immer mehr zu und ist sowohl für private Personen als auch Unternehmen eine lästige Angelegenheit.
Der Versand von elektronischer Direktwerbung bzw. Werbemails unterliegt in Österreich verschiedenen rechtlichen Bestimmungen. Zum einen nennt das Telekommunikationsgesetz 2021 konkrete Voraussetzungen zur Zulässigkeit, zum anderen ist für die Beurteilung auch die DSGVO heranzuziehen. Daher sieht auch § 174 Abs 3 TKG vor, dass eine Zusendung elektronischer Werbemails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers nicht erlaubt ist. Dies bedeutet, dass das werbende Unternehmen ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Empfängers grundsätzlich keine E-Mails mit Werbeinhalt an diesen versenden darf.
Gemäß § 174 Abs 4 TKG ist eine Einwilligung des Empfängers jedoch dann nicht erforderlich, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Der Absender hat die E-Mail-Adresse im Zuge eines Verkaufs oder der Erbringung einer Dienstleistung erhalten und
- es werden eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beworben und
- die Zusendung der Werbemails kann klar und deutlich sowohl bei Erhebung als auch bei jeder einzelnen E-Mail kostenlos und problemlos abgelehnt werden („Opt-out“) und
- der Empfänger ist nicht in der „Robinson-Liste“ eingetragen oder hat anderweitig vorab die Zusendung abgelehnt.
Jeder kann seine E-Mail-Adresse in der ECG-Liste der RTR-GmbH kostenlos eingetragen. Diese Liste wird bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk geführt. Sie enthält jene E-Mail-Adressen, an die keine E-Mails gesendet werden dürfen. Diensteanbieter, die E-Mail-Werbung unaufgefordert versenden, müssen diese Liste beachten. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Nichteintragung in die ECG-Liste die Zusendung unerbetener E-Mail-Werbung zulässig wäre. Nach § 174 TKG 2021 ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung der Empfängerin bzw. des Empfängers zulässig, gewisse Ausnahmen gibt es im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Verletzungen des § 174 TKG 2021 sind verwaltungsrechtlich strafbar (Strafrahmen bis zu 50.000 Euro). Die E-Mail der beklagten Partei verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz und hat diese daher unerlaubte E-Mail-Werbung als Marketingmaßnahme gesetzt.
Mit der „Robinsonliste“ hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sich von vornherein vor ungewollter elektronischer Post zu schützen. Gesetzliche geregelt ist diese in § 7 E-Commerce-Gesetz (ECG), wonach die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) eine Liste zu führen hat, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die Liste ist hier einzusehen: https://www.rtr.at/TKP/service/ecg-liste/ECG-Liste.de.html.
Bereits die erste Anfrage ist verpönt und gilt dies sowohl für B2C als auch B2B Bereich. Es ist auch nicht möglich, die Zustimmung telefonisch zu erwirken, weil ungebetene und ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers erfolgte Anrufe zu Werbezwecken (= Cold Calling), ebenso unzulässig sind.
Die Rechtsfolgen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 174 TKG 2021) kann nicht nur eine hohe Verwaltungsstrafe zur Folge haben, sondern auch eine kostenpflichtige Abmahnung, Unterlassungsklage samt Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung.
Rechtsanwalt Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL (WU), LL.M. unterstützt Sie nicht nur bei der Gestaltung Ihrer Aussendung, damit Sie nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 174 TKG verstoßen, sondern vertritt Sie auch in gerichtlichen Verfahren bei der Abwehr von Werbemails und unerbetene Nachrichten (Spam) bzw. Cold Calling.








