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Zwischen Luftschuss und Lebensgefahr: der OGH zieht klare Linien
19. November 2025
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung 15 Os 68/25a vom 10.09.2025 mit einem ungewöhnlichen Fall auseinanderzusetzen. Der Angeklagte, gegen den seit elf Jahren ein Waffenverbot bestand, nahm die auf seine Ehefrau aufrecht registrierte Glock Waffe aus ihrem Auto und feuerte mit dieser zwei Schüsse in die Luft ab. Daraufhin verurteilte ihn das Landesgericht Wiener Neustadt unter anderem wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz und wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB. Auch die Ehefrau wurde schuldig gesprochen, weil sie die Waffe ungesichert im Fahrzeug aufbewahrt hatte.
Der Angeklagte wandte sich daraufhin mit einer Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH, da er einbrachte, dass es an der konkreten Feststellung fehlte, ob durch sein in die Luft schießen auch tatsächlich Personen gefährdet wurden.
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise statt. Während die Schuldsprüche wegen der waffenrechtlichen Delikte bestätigt wurden, hob das Höchstgericht den Schuldspruch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StG auf. Der Grund dafür war, dass das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen hatte, ob durch die Luftschüsse tatsächlich eine Gefahr für andere Personen bestanden habe.
Nach der Rechtsprechung ist § 89 StGB nämlich ein konkretes Gefährdungsdelikt, weshalb es für die Strafbarkeit nicht ausreichend ist, dass eine Handlung abstrakt gefährlich erscheint. Vielmehr muss sich im konkreten Fall die Situation ergeben, dass eine Person realer Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, oder konnte zumindest nicht nachgewiesen werden.
Eine bloß angenommene Gefahr, welche theoretisch Personen gefährden könnte, genügt damit nicht, um das Delikt des § 89 StGB zu erfüllen. Der OGH verwies darauf, dass aus dem Urteil lediglich hervorging, der Angeklagte habe zwei Schüsse in die Luft abgegeben, ob sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich jemand in unmittelbarer Nähe befand, der durch Querschläger, herabfallende Projektile oder ein Knalltrauma gefährdet gewesen wäre, war nicht ersichtlich und ist damit unklar. Damit fehlte die erforderliche Bedingung für eine Verurteilung nach § 89 StGB. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das Landesgericht Wiener Neustadt als Erstgericht zurückverwiesen, um diesen Punkt neu zu prüfen.
Hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz, welche dem Angeklagten weiters zu Last gelegt wurden, blieb das Urteil aufrecht, da diese von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht berührt wurden. Auch die Beschwerde der Ehefrau wurde abgewiesen, da diese nichtsdestotrotz ihre Waffe ungesichert in ihrem Fahrzeug aufbewahrte und dadurch ihre Pflicht verletzte.
Zusammenfassend verdeutlicht diese Entscheidung, dass bei konkreten Gefährdungsdelikten wie § 89 StGB nicht jede riskante Handlung ohne Weiteres strafbar ist, sondern die Strafbarkeit voraussetzt, dass eine reale Gefahr für eine konkrete Person auch tatsächlich besteht. Praktisch wichtig ist dies, da es zeigt, dass sorgfältige und insbesondere konkrete Feststellungen der Gefährdung von Person für ein Urteil unverzichtbar sind.
OGH 10. 9. 2025, 15 Os 68/25








